Berichte

Rekursgericht

Das Rekursgericht ist das oberste Rechtsprechungsorgan des SFV. Es entscheidet endgültig, vorbehaltlich einer Berufung an das internationale Sportschiedsgericht, gemäss den Bestimmungen der SFV-Statuten.

Das Rekursgericht setzte sich im Jahr 2023 wie folgt zusammen:

  • Präsident: Me Nicolas Blanc, Rechtsanwalt

  • Vizepräsidenten: Avv. Patrick Bianco; Fürsprecher Philippe Guéra; Dr. iur. RA, LL. M. Philippe Rosat, RA Marcel Meier

  • Richter: lic. iur Jacques Antenen; Fürsprecher Adrian Augsburger; Avv. Guido Brioschi; RA Patrick Bürgi; lic. iur. Matthias Heim; RA Marcel Meier; Me Olivier Rodondi; RA und Notar Lothar Sidler; lic. iur. Christoph Winkler; RA und Notar Armin Gilg; Fürsprecher Philippe Guéra

  • Gerichtsschreiber: RA Kurt Brunner; Me Lionel Capelli; RA und Notar Stefan Hischier; avv. Marco Kraushaar; Fürsprecher Thomas Perler; Me Bénédict Sapin; Avv. Sascha Schlub; Me Isabelle Théron; Fürsprecher Bernhard Welten; RA Kristina Brüsehaber

  • Sekretariat: RA Dominique Schaub und M. Ilario Schmutz.

Für das Jahr 2023 sieht die Statistik des Rekursgerichts wie folgt aus:

Bearbeitete Beschwerden: 12
Unzulässig: 1
Zurückgezogen: 2
Für gegenstandslos erklärt: 1
Entscheidungen in der Sache: 8 (4 zurückgewiesen, 2 stattgegeben, 2 teilweise stattgegeben)

Das Rekursgericht, wie auch die anderen Disziplinarorgane des SFV, hält in Bezug auf Berichte von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern und gemäss ständiger Rechtsprechung fest, dass die Richtigkeit offizieller Berichte vermutet wird, solange sie nicht durch klare und unbestreitbare Beweise widerlegt werden.

Mit anderen Worten: Das Anzweifeln offizieller Berichte ist eine schwierige Aufgabe, und Beschwerdeführende, die dies tun wollen, dürfen sich nicht darauf beschränken, sie durch eine andere hypothetische oder mögliche Version des Sachverhalts zu ersetzen, sondern müssen sich bemühen, unwiderlegbar zu beweisen, dass die in den Berichten enthaltene Version des Sachverhalts nicht richtig ist. Dies kann durch neutrale und unbestreitbare Zeugenaussagen oder Videomaterial geschehen, die jedoch der Beurteilung des Rekursgerichts unterliegen.